Satzung der BIT
(Stand 27.10.2004)
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§
1 Name und Sitz
-
Der Verein trägt den Namen
"Bürgerinitiative Bahn im Tunnel Eching, Neufahrn,
Oberschleißheim, Unterschleißheim" und soll in das
Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung lautet der Name "Bürgerinitiative Bahn im
Tunnel - Eching, Neufahrn, Oberschleißheim,
Unterschleißheim e. V.".
-
Der Vereinssitz ist
Oberschleißheim.
§
2 Vereinszweck
-
Der Zweck des Vereins ist die
Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes und der
Unfallverhütung in den Gemeinden Eching, Neufahrn,
Oberschleißheim und Unterschleißheim durch die
Schaffung eines Bahntunnels. Das Ziel des Vereins ist insbesondere
-
beim Ausbau der Bahntrasse
München-Freising die Ausführung in der Form, dass die
Streckenführung im Ortsbereich der vier Gemeinden nur in einem
Tunnel erfolgt, um die Lärmbelästigungen und die
Unfallgefahren zu vermeiden, die bei dem zu erwartenden
erhöhten Zugaufkommen mit einem oberirdischen Bahnbetrieb
verbunden wären,
-
die Zusammenführung der
durch die Bahntrasse getrennten Ortsteile jeder der vier Gemeinden, die
durch einen oberirdischen Streckenausbau und das erhöhte
Zugaufkommen vollends zerrissen wären,
-
die Schaffung verbindender
Grünflächen zwischen den Ortsteilen der vier
Gemeinden.
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der
§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
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Der Verein ist selbstlos
tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
-
Der Verein arbeitet
überparteilich.
§
3 Mitgliedschaft
-
Mitglied kann jede natürliche
oder juristische Person werden.
-
Über den Aufnahmeantrag
entscheidet der erweiterte Vorstand und unterrichtet sodann den
Beitrittswilligen.
-
Die Mitgliedschaft endet durch Tod,
Austritt oder Ausschluss. Die Austrittserklärung ist
schriftlich gegenüber dem erweiterten Vorstand abzugeben. Der
Austritt ist jederzeit möglich und wird zum jeweiligen
Jahresende wirksam.
Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand mit
2/3 Mehrheit. Der Ausschliessungsbeschluss ist dem Mitglied unter
Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben.
§
4 Mitgliedsbeiträge
Für die Mitgliedschaft werden
Beiträge erhoben über deren Höhe die
Mitgliederversammlung entscheidet.
Anmerkung (nicht Bestandteil der
Satzung):
Die stimmberechtigten Teilnehmerinnen und Teilnehmer der
Jahreshauptversammlung der BIT am 27.10.2004 haben die folgenden
unveränderten Jahresmitgliedsbeiträge beschlossen.
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Der Jahresbeitrag
beträgt 12,00 €
-
Jugendliche bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres, Schüler, Studenten,
Auszubildende, Wehrpflichtige, Zivildienstleistende, Schwerbehinderte,
Rentner und Ruhestandsbeamte bezahlen 5,00 € jährlich.
-
Der Jahresbeitrag
für Familien beträgt 25,00 €
§
5 Organe des Vereins
-
Die Organe des Vereins sind
a) der vertretungsberechtigte Vorstand
b) der erweiterte Vorstand
c) die Mitgliederversammlung.
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Die Einrichtung eines Fachbeirates
kann durch den erweiterten Vorstand oder die Mitgliederversammlung
erfolgen.
§
6 Der vertretungsberechtigte Vorstand
-
Der vertretungsberechtigte Vorstand im
Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, vier
stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und dem
Schriftführer. Es sollen alle vier Orte vertreten sein.
-
Der vertretungsberechtigte Vorstand
und der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des
Vorstands im Amt.
-
Gerichtlich und
außergerichtlich wird der Verein durch je zwei der in Absatz
1 genannten Vorstandsmitglieder vertreten.
§
7 Der erweiterte Vorstand
-
Der erweiterte Vorstand besteht aus
den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Vorstands und aus bis zu
zwölf Beisitzern. Der erweiterte Vorstand führt die
Geschäfte des Vereins.
§
8 Mitgliederversammlung
-
Die ordentliche Mitgliederversammlung
ist einmal jährlich durch den erweiterten Vorstand
einzuberufen (Jahreshauptversammlung).
Die Jahreshauptversammlung beschließt u. a. über die
Entlastung des Vorstands, über die Wahl des Vorstands und
über Satzungsänderungen. Die Jahreshauptversammlung
wählt zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei
Jahren, die bis zur Neuwahl im Amt bleiben.
-
Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist durch Beschluss des erweiterten Vorstands,
auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder einzuberufen.
-
Die Mitglieder sind zu allen
Mitgliederversammlungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung und
Einhaltung einer ausreichenden Frist, mindestens aber 1 Woche, durch
den erweiterten Vorstand einzuladen. Die Einladung kann schriftlich
oder durch öffentliche Bekanntmachung in der lokalen Presse
erfolgen.
§
9 Beschlußfassung der Mitgliederversarnmlung
-
Den Vorsitz in der
Mitgliederversammlung führt der Vereinsvorsitzende oder ein
von der Versammlung gewählter Versammlungsleiter.
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Alle Mitglieder haben volles
Stimmrecht. Zur Ausübung des Stimmrechts kann auch ein anderes
Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
Beschränkt geschäftsfähige Mitglieder sind
zur Stimmabgabe mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters berechtigt.
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Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst,
soweit gesetzliche Vorschriften oder die Satzung keine andere Mehrheit
vorschreiben. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich in
offener Abstimmung. Dies gilt auch für die Wahlen, es sei
denn, ein Mitglied beantragt geheime Wahl.
§10
Ortsgruppen
Jedes Mitglied des Vereins ist
gleichzeitig Mitglied der Ortsgruppe seines Wohnsitzortes. Mitglieder,
die in keinem der Orte Eching, Neufahrn, Oberschleißheim oder
Unterschleißheim ihren Wohnsitz oder Sitz haben,
können durch Erklärung gegenüber dem
erweiterten Vorstand bestimmen, welcher Ortsgruppe sie
angehören. Zur Beratung örtlicher Themen
können Ortsgruppenversammlungen abgehalten werden. Durch
Mehrheitsbeschluss können Empfehlungen an den Vorstand
gerichtet werden.
§
11 Niederschrift
Über die Mitgliederversammlungen
und Vorstandssitzungen sowie über die Ortsgruppenversammlungen
wird eine Niederschrift aufgenommen, die jeweils vom Versammlungs- bzw.
Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Das Protokoll führt der Schriftführer oder ein von
der Versammlung gewählter Protokollführer.
§
12 Satzungsänderung
Satzungsänderungen
können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Sie bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der gültig
abgegebenen Stimmen. In der Einladung sind die zu ändernden
Paragraphen der Satzung mitzuteilen.
§13
Vereinsauflösung
-
Die Auflösung des Vereins ist
nur mit einer besonderen, eigens zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich.
Erforderlich ist die Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
Für diese Mitgliederversammlung ist ausnahmsweise eine
Einladungsfrist von einem Monat erforderlich.
-
Bei Auflösung des Vereins
oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten
Kapitalanteile der Mitglieder oder den gemeinsamen Wert der von allen
Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, zu gleichen
Teilen an
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Nachbarschaftshilfe Eching e.V.
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Nachbarschaftshilfe
Oberschleißheim e.V.
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Gemeinde Neufahrn
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Nachbarschaftshilfe
Unterschleißheim e.V.
die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige und
mildtätige Zwecke zu verwenden haben.