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Satzung der BIT (Stand 27.10.2004)

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§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen "Bürgerinitiative Bahn im Tunnel Eching, Neufahrn, Oberschleißheim, Unterschleißheim" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
    Nach der Eintragung lautet der Name "Bürgerinitiative Bahn im Tunnel - Eching, Neufahrn, Oberschleißheim, Unterschleißheim e. V.".
  2. Der Vereinssitz ist Oberschleißheim.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes und der Unfallverhütung in den Gemeinden Eching, Neufahrn, Oberschleißheim und Unterschleißheim durch die Schaffung eines Bahntunnels. Das Ziel des Vereins ist insbesondere
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Der Verein arbeitet überparteilich.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der erweiterte Vorstand und unterrichtet sodann den Beitrittswilligen.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Austrittserklärung ist schriftlich gegenüber dem erweiterten Vorstand abzugeben. Der Austritt ist jederzeit möglich und wird zum jeweiligen Jahresende wirksam.
    Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Ausschliessungsbeschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Für die Mitgliedschaft werden Beiträge erhoben über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet. Anmerkung (nicht Bestandteil der Satzung):
Die stimmberechtigten Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Jahreshauptversammlung der BIT am 27.10.2004 haben die folgenden unveränderten Jahresmitgliedsbeiträge beschlossen.
  1. Der Jahresbeitrag beträgt 12,00 €
  2. Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, Schüler, Studenten, Auszubildende, Wehrpflichtige, Zivildienstleistende, Schwerbehinderte, Rentner und Ruhestandsbeamte bezahlen 5,00 € jährlich.
  3. Der Jahresbeitrag für Familien beträgt 25,00 €

§ 5 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind
    a) der vertretungsberechtigte Vorstand
    b) der erweiterte Vorstand
    c) die Mitgliederversammlung.
  2. Die Einrichtung eines Fachbeirates kann durch den erweiterten Vorstand oder die Mitgliederversammlung erfolgen.

§ 6 Der vertretungsberechtigte Vorstand

  1. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, vier stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Es sollen alle vier Orte vertreten sein.
  2. Der vertretungsberechtigte Vorstand und der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
  3. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch je zwei der in Absatz 1 genannten Vorstandsmitglieder vertreten.

§ 7 Der erweiterte Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Vorstands und aus bis zu zwölf Beisitzern. Der erweiterte Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den erweiterten Vorstand einzuberufen (Jahreshauptversammlung).
    Die Jahreshauptversammlung beschließt u. a. über die Entlastung des Vorstands, über die Wahl des Vorstands und über Satzungsänderungen. Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren, die bis zur Neuwahl im Amt bleiben.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch Beschluss des erweiterten Vorstands, auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder einzuberufen.
  3. Die Mitglieder sind zu allen Mitgliederversammlungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer ausreichenden Frist, mindestens aber 1 Woche, durch den erweiterten Vorstand einzuladen. Die Einladung kann schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung in der lokalen Presse erfolgen.

§ 9 Beschlußfassung der Mitgliederversarnmlung

  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vereinsvorsitzende oder ein von der Versammlung gewählter Versammlungsleiter.
  2. Alle Mitglieder haben volles Stimmrecht. Zur Ausübung des Stimmrechts kann auch ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Beschränkt geschäftsfähige Mitglieder sind zur Stimmabgabe mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters berechtigt.
  3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst, soweit gesetzliche Vorschriften oder die Satzung keine andere Mehrheit vorschreiben. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich in offener Abstimmung. Dies gilt auch für die Wahlen, es sei denn, ein Mitglied beantragt geheime Wahl.

§10 Ortsgruppen

Jedes Mitglied des Vereins ist gleichzeitig Mitglied der Ortsgruppe seines Wohnsitzortes. Mitglieder, die in keinem der Orte Eching, Neufahrn, Oberschleißheim oder Unterschleißheim ihren Wohnsitz oder Sitz haben, können durch Erklärung gegenüber dem erweiterten Vorstand bestimmen, welcher Ortsgruppe sie angehören. Zur Beratung örtlicher Themen können Ortsgruppenversammlungen abgehalten werden. Durch Mehrheitsbeschluss können Empfehlungen an den Vorstand gerichtet werden.

§ 11 Niederschrift

Über die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie über die Ortsgruppenversammlungen wird eine Niederschrift aufgenommen, die jeweils vom Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll führt der Schriftführer oder ein von der Versammlung gewählter Protokollführer.

§ 12 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der gültig abgegebenen Stimmen. In der Einladung sind die zu ändernden Paragraphen der Satzung mitzuteilen.

§13 Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins ist nur mit einer besonderen, eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich. Erforderlich ist die Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Für diese Mitgliederversammlung ist ausnahmsweise eine Einladungsfrist von einem Monat erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder oder den gemeinsamen Wert der von allen Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, zu gleichen Teilen an
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden haben.
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